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Kanton Luzern

Steuergesetzrevision 2011

 

Die Steuergesetzrevision 2011, welche dem Kantonsrat des Kantons Luzern zur Lesung vorliegt, sieht folgende Gesetzesänderungen vor:

 

Halbierung der Gewinnsteuer

Die Gewinnsteuer, welche ab dem 1.1.2010 3% betragen wird, soll um weitere 50%, d.h. auf 1.5% gesenkt werden.

 

Entlastung bei der Einkommenssteuer und Ausgleich der kalten Progression

Bei den mittleren Einkommen soll eine weitere spürbare Entlastung vorgenommen und der Progressionsverlauf bei den höheren Einkommen abgeflacht werden. Gleichzeitig soll die kalte Progression beim Tarif und bei den Abzügen vorzeitig ausgeglichen werden.

 

Genereller Kinderbetreuungsabzug

Für die Eigenbetreuung sollen neu Fr. 2'000 abgezogen werden können. Der generelle Kinderbetreuungsabzug und der Fremdbetreuungsabzug sollen für Kinder bis 15 Jahre gewährt werden. Bei Fremdbetreuung infolge Berufstätigkeit soll der Abzug gesamthaft im Maximum Fr. 6'700 betragen.

 

Steuerliche Höchstbelastung (§62)

Die Bestimmungen über die steuerliche Höchstbelastung der natürlichen Personen werden vereinfacht und den gesenkten Steuern angepasst.

 

Gleichstellung von Stief- und Pflegekindern mit Nachkommen bei der Erbschaftssteuer

Die Schlechterstellung von Stief- und Pflegekindern gegenüber den leiblichen Nachkommen bei der Erbschaftssteuer wird nicht mehr als zeitgemäss empfunden und soll abgeschafft werden.

 

Einsicht in Steuerdaten

Die öffentliche Auflage des Steuerregisters sowie die Auskunftserteilung über die Steuerfaktoren sollen aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgeschafft werden.

 

Änderung des Handänderungssteuergesetzes

Die Berechnung der Handänderungssteuern soll nur noch bei Rechtsgeschäften unter nahestehenden Personen auf dem Katasterwert erfolgen. Bei Rechtsgeschäften unter unabhängigen Dritten erfolgt die Berechnung der Handänderungssteuer vom vereinbarten Verkaufspreis.

 

Änderung des Grundstückgewinnsteuergesetzes

Grundstückgewinne ausserkantonaler Liegenschaftshändlerinnen und -händler sollen neu nicht mehr der Grundstückgewinnsteuer, sonder der ordentlichen Einkommens- und Gewinnsteuer unterliegen.

 

Anpassungen an das Bundesrecht

Die notwendige Anschlussgesetzgebung zu den Themen der Unternehmenssteuerreform II soll möglichst schnell umgesetzt werden.

 

 

 

Stand anfangs 2009

 

 

Direkte Bundessteuer

Unternehmenssteuerreform II

 

Am 21. Mai 2008 hat der Bundesrat beschlossen, dass die Unternehmenssteuerreform II grossmehrheitlich auf den 1. Januar 2009 in Kraft tritt. Die Kantone haben danach 2 Jahre Zeit, im kantonalen Recht die im Steuerharmonisierungsgesetz vorgesehenen Anpassungen vorzunehmen. Auch auf Bundesebene treten einige Bestimmungen erst nach dem 1.1.2009 in Kraft.

 

Übersicht über das Inkrafttreten

 

1. Juli 2008

  • Aufhebung der Möglichkeit zur Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (juristische Personen)

 

1. Januar 2009

  • Bei der direkten Bundessteuer die Teilbesteuerung der Dividende für qualifizierte Beteiligungen zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung (natürliche Personen)
  • Möglichkeit zur Anrechnung der Gewinn- an die Kapitalsteuer bei den Kantonen (juristische Personen)
  • Entlastung bei der Emissionsabgabe bei Sanierungen und Erhöhung der Freigrenze auf 1 Million Franken auch bei Genossenschaften (juristische Personen)

 

1. Januar 2010

  • Bei der Verrechnungssteuer gilt ein Zinsfreibetrag von Fr. 200 auf allen Kundenguthaben (bisher Fr. 50, aber nur auf Sparkonten) (natürliche und juristische Personen)

 

1. Januar 2011

  • Aufschubstatbestände wie Steueraufschub bei Übertragung von Liegenschaften vom Geschäfts- ins Privatvermögen und Aufschub der Besteuerung stiller Reserven bei Erbteilung (natürliche Personen)
  • Kapitaleinlageprinzip (ermöglicht die steuerfreie Rückzahlung der von Anteilseignern erbrachten offenen Kapitaleinlagen einschliesslich des bisher steuerbaren Agios) (natürliche und juristische Personen)
  • Erleichterung bei der Ersatzbeschaffung bei Neuausrichtung von Unternehmen (natürliche und juristische Personen)
  • Entlastung der Liquidationsgewinne (entlastet Selbständigerwebende bei definitiver Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit durch steuerliche Milderung der Liquidationsgewinne) (natürliche Personen)
  • Ausweitung des Beteiligungsabzugs durch Senkung der Beteiligungsquote von 20% auf 10% (natürliche und juristische Personen)

 

 

Durch die Unternehmenssteuerreform II ergeben sich verschiedene Steueroptimierungsmöglichkeiten. Wir orientieren und beraten Sie gerne über weitere Details.

 

 

 

 

 

 

 

Wertschriftenbewertung für nicht kotierte Wertschriften (juristische Personen) ab Bilanzstichtag 1.1.2008

 

Die wesentlichen Neuerungen bei der Wertschriftenbewertung sind die folgenden:

 

  • Es gibt neu 2 Modelle für die Ertragswertermittlung
    1. bei Modell 1 bilden die Jahresrechnungen der letzten 2 Jahre die Grundlage, wobei das letzte Jahr doppelt gewichtet wird,
    2. bei Modell 2 bilden die Jahresrechnungen der letzten 3 Jahre die Grundlage
  • Der Kapitalisierungszinssatz beträgt ab 2008 10.5%
  • Mindestwert = Substanzwert zu Fortführungswerten
  • Berücksichtigung von latenten Steuern neu 15% statt 20%

 

Im Kanton Luzern werden die Aktienbewertungen zusammen mit der Steuerveranlagung an die Gesellschaft zugestellt. Die Gesellschaft hat kein Einspracherecht gegen die Aktienbewertung. Falls der Aktionär das Gefühl hat, dass die Bewertung nicht korrekt ist, kann er bei der Ausarbeitung seiner Steuererklärung verlangen, dass die Bewertung neu oder anders vorgenommen wird. Im Weiteren steht dem Aktionär in der Regel ein Pauschalabzug von 30% auf dem Steuerwert zu, sofern seine Beteiligung höchstens 50% beträgt und keine angemessene Dividende ausbezahlt wurde.

 

 

Der Kanton Luzern plant folgende Umsetzung:

 

  • Die neuen Bewertungsgrundsätze sind grundsätzlich gültig ab Bewertungen 2008
  • RZ 36 (Mindestwert = Substanzwert) wird zur Zeit durch die Steuerverwaltung des Kantons Luzern nicht angewendet
Spezialregelung bei ertragsstarken Unternehmen wird beibehalten (Gewichtung 1:1 wenn Ertragswert mehr als 4-faches des Substanzwertes)